Glossar

Wohnflächenverordnung (WoFlV): Definition und Einsatz

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) regelt, wie die Wohnfläche von Wohnraum berechnet wird. Sie legt fest, welche Flächen voll, teilweise oder gar nicht angerechnet werden.

Die WoFlV gilt unmittelbar für preisgebundenen Wohnraum. In der Praxis wird sie darüber hinaus häufig als Berechnungsgrundlage vereinbart, etwa in Mietverträgen oder Kaufverträgen, weil sie einheitliche und nachvollziehbare Regeln bietet. Ob sie im Einzelfall maßgeblich ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Zur Wohnfläche gehören die Grundflächen der Räume einer Wohnung. Entscheidend ist die lichte Fläche, also das Maß zwischen den Wandoberflächen. Flächen unter Dachschrägen werden nach Raumhöhe gestaffelt angerechnet: Bereiche mit mindestens zwei Metern Höhe zählen voll, Bereiche zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, niedrigere Bereiche nicht. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden regelmäßig zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte angerechnet.

Typische Fehlerquellen sind falsch angesetzte Putzabzüge, nicht beachtete Dachschrägen und ein pauschaler Ansatz der Balkonfläche. Abweichungen zwischen Vertrag und tatsächlicher Fläche können zu Streit über Miethöhe oder Kaufpreis führen. Eine nachvollziehbare Berechnung mit Protokoll und Plan schafft hier Klarheit.

Wichtig bei der Anwendung ist die lichte Maßführung. Gemessen wird bis zur fertigen Wandoberfläche, nicht bis zur Rohbauwand, was bei Altbauten mit dicken Putzschichten ins Gewicht fällt. Auch Treppen, Schornsteine und Pfeiler können Abzüge bedeuten. Ein Aufmaß mit Plan und Berechnungsblatt dokumentiert diese Schritte, sodass sich jede Zahl später prüfen lässt.

Die WoFlV betrifft ausschließlich Wohnraum. Gewerbeflächen werden nach anderen Regelwerken beurteilt, etwa DIN 277 oder den gif-Richtlinien. Die Hinweise auf dieser Seite dienen der Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar; für verbindliche Aussagen im Streitfall sind Fachleute für Mietrecht oder öffentlich bestellte Sachverständige zuständig.

Häufige Fragen zu Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Wie werden Balkone nach WoFlV angerechnet?

Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden regelmäßig zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet. Der konkrete Ansatz hängt vom Einzelfall ab.

Gilt die WoFlV für Gewerbeimmobilien?

Nein. Sie regelt die Wohnfläche von Wohnraum. Für Gewerbe kommen andere Regelwerke wie DIN 277 oder die gif-Richtlinien in Betracht. Dies ist keine Rechtsberatung.

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