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26. Juli 2026
Veröffentlicht am26. Juli 2026

DSGVO-konforme virtuelle Rundgänge: Was Makler und Verwalter beachten müssen

Virtuelle Rundgänge erfassen mehr als nur Räume – oft auch Namen, Gesichter oder private Unterlagen. Ein Praxisleitfaden zu Rechtsgrundlagen, Anonymisierung und Vertragsgestaltung bei 3D-Touren.

Virtuelle 3D-Rundgänge gehören mittlerweile zum Standardrepertoire der Immobilienvermarktung. Sie verkürzen die Vorauswahl, sparen Besichtigungstermine und liefern Interessenten ein realistisches Raumgefühl, lange bevor sie einen Fuß in die Wohnung setzen. Was in der Kalkulation von Maklern und Bauträgern oft zu kurz kommt, ist die datenschutzrechtliche Seite dieser Aufnahmen. Ein 3D-Scanner oder eine 360°-Kamera erfasst nicht nur Wände, Böden und Lichtverhältnisse, sondern potenziell auch Namen auf Klingelschildern, Gesichter von Bewohnern, Kennzeichen auf dem Stellplatz oder Dokumente auf dem Schreibtisch.

Wer in Deutschland und der EU Rundgänge durch bewohnte oder öffentlich zugängliche Gebäude produzieren lässt, bewegt sich damit automatisch im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das ist kein Grund, auf die Technologie zu verzichten, wohl aber ein Grund, den Prozess von Anfang an sauber aufzusetzen. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Fragestellungen praxisnah ein: von der Rechtsgrundlage über technische Anonymisierung bis zur Vertragsgestaltung mit dem Dienstleister. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, gibt aber die Struktur vor, mit der sich ein rechtssicherer Rundgang planen lässt.

Wann personenbezogene Daten überhaupt entstehen

Die DSGVO greift, sobald sich aus Aufnahmen eine natürliche Person identifizieren lässt oder identifizierbar wird. Bei virtuellen Rundgängen passiert das häufiger, als viele erwarten. Klassische Fälle sind Gesichter von Bewohnern oder Mitarbeitern, die während der Aufnahme im Raum waren, Namen auf Türschildern, Briefkästen oder Klingeltableaus, Kfz-Kennzeichen auf Stellplätzen und in Tiefgaragen sowie sichtbare Dokumente, Post oder Bildschirminhalte auf Schreibtischen.

Auch scheinbar harmlose Details summieren sich: Ein Familienfoto im Regal, ein Adressetikett auf einem Paket oder ein Medikamentenschrank im Bad können in Kombination Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen. Bei 3D-Scans mit hoher Auflösung lassen sich solche Details oft erst beim Zoomen im fertigen Rundgang erkennen, nicht während der Aufnahme selbst. Deshalb lohnt sich eine strukturierte Sichtung des Rohmaterials, bevor ein Rundgang veröffentlicht wird.

Besonders relevant wird das Thema bei bewohnten Objekten, die im Bestand vermarktet werden, bei Gewerbeobjekten mit laufendem Geschäftsbetrieb während der Aufnahme sowie bei Gemeinschaftsflächen in Mehrfamilienhäusern, auf denen sich Nachbarn oder deren Besucher aufhalten können. Wer diese Konstellationen kennt, kann sie bereits bei der Terminplanung berücksichtigen, etwa durch Aufnahmen außerhalb der Stoßzeiten oder eine kurze Vorabinformation an Mieter.

Rechtsgrundlage: Wann darf überhaupt aufgenommen werden

Die DSGVO verlangt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6. Für virtuelle Rundgänge kommen in der Praxis vor allem zwei Varianten infrage. Die erste ist die Einwilligung der betroffenen Person, etwa des Mieters, der zum Aufnahmetermin anwesend ist. Sie muss freiwillig, informiert und dokumentiert erfolgen und ist im Streitfall nachzuweisen, weshalb eine schriftliche oder textliche Bestätigung dringend zu empfehlen ist.

Die zweite, in der Vermarktungspraxis häufigere Grundlage ist das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f. Ein Eigentümer oder Makler hat ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse daran, eine Immobilie mit modernen Mitteln zu vermarkten. Dieses Interesse muss gegen die Rechte der abgebildeten Personen abgewogen werden, und die Abwägung fällt in aller Regel zugunsten der Betroffenen aus, wenn deren Gesicht oder Name klar erkennbar im fertigen Produkt auftaucht. In der Praxis bedeutet das: Das berechtigte Interesse trägt vor allem die Aufnahme der Räume selbst, nicht die unbearbeitete Veröffentlichung erkennbarer Personen oder Namen. Genau deshalb kommt der Anonymisierung im nächsten Schritt eine zentrale Rolle zu.

Bei vermieteten Objekten empfiehlt sich zusätzlich ein Blick in den Mietvertrag beziehungsweise in eine gesonderte Vereinbarung zum Aufnahmetermin. Ein kurzer, verständlicher Hinweis, wozu die Aufnahmen dienen, wie lange sie gespeichert werden und wer sie sieht, reduziert spätere Diskussionen erheblich und ist Ausdruck der Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO.

Blurring und Anonymisierung als technische Schutzmaßnahme

Unabhängig von der gewählten Rechtsgrundlage ist die technische Minimierung sichtbarer Personendaten der wirksamste Hebel, um Risiken zu senken. Moderne Nachbearbeitungssoftware erlaubt es, Gesichter, Namensschilder, Kennzeichen und andere identifizierende Merkmale gezielt zu verpixeln oder unscharf zu retuschieren, ohne den räumlichen Eindruck des Rundgangs zu beeinträchtigen. Bei FotoEstate ist dieser Bearbeitungsschritt fester Bestandteil des Workflows, bevor ein 3D-Rundgang freigegeben und veröffentlicht wird.

Sinnvoll ist eine gestufte Herangehensweise. Zunächst sollte bereits am Aufnahmetag vermieden werden, dass Personen im Bild sind, etwa indem Bewohner oder Mitarbeiter kurz den Raum verlassen, während der Scanner läuft. Wo das nicht möglich ist, greift im zweiten Schritt die digitale Nachbearbeitung: Gesichter werden automatisiert oder manuell unkenntlich gemacht, Namensschilder an Türen und Briefkästen retuschiert, Kennzeichen auf Fahrzeugen unscharf gestellt und gut lesbare private Dokumente oder Bildschirminhalte weichgezeichnet.

Wichtig ist, dass diese Anonymisierung vor der Veröffentlichung erfolgt und nicht erst auf Beschwerde hin nachgeholt wird. Ein kurzer Freigabeprozess, bei dem der Auftraggeber den fertigen Rundgang noch einmal Raum für Raum durchgeht, deckt zuverlässig Details auf, die bei der Aufnahme selbst übersehen wurden. Diese Qualitätskontrolle sollte fester Bestandteil jeder Rundgang-Produktion sein, unabhängig davon, ob das Objekt bewohnt, leer oder gewerblich genutzt ist.

Zustimmung von Mietern und Mitarbeitern in bewohnten Objekten

Besonders sensibel sind Aufnahmen in Objekten, die zum Zeitpunkt der Vermarktung noch bewohnt oder genutzt werden, etwa bei Verkauf im laufenden Mietverhältnis oder bei Büroflächen mit aktivem Geschäftsbetrieb. Hier prallen zwei berechtigte Interessen aufeinander: das des Eigentümers an einer zeitgemäßen Vermarktung und das des Mieters oder Mitarbeiters an der Unversehrtheit seiner Privat- beziehungsweise Arbeitssphäre.

Als Praxisregel hat sich bewährt, Mieter frühzeitig und schriftlich über den geplanten Aufnahmetermin zu informieren, inklusive Zweck, Umfang und geplanter Verwendungsdauer der Aufnahmen. Wo möglich, sollten persönliche Gegenstände vor der Aufnahme kurzzeitig entfernt oder abgedeckt werden, etwa Post, Medikamente oder Familienfotos. Bei Gewerbeobjekten gilt Vergleichbares für Mitarbeiter: Bildschirme sollten gesperrt, sensible Unterlagen weggeräumt und, wenn irgend möglich, die Aufnahme außerhalb der Kernarbeitszeit terminiert werden.

Eine explizite Einwilligung der Bewohner ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, wenn die oben beschriebene Anonymisierung konsequent greift und keine Person erkennbar im fertigen Rundgang auftaucht. Bleibt dennoch ein Restrisiko, etwa weil eine Verpixelung technisch nicht vollständig gelingt, sollte die Einwilligung eingeholt und dokumentiert werden. Betriebsräte in größeren Unternehmen sind bei Aufnahmen in Büroflächen ohnehin frühzeitig einzubinden, da Mitarbeiterdatenschutz häufig eigenen Mitbestimmungsregeln unterliegt.

Auftragsverarbeitung und Hosting: Verträge mit dem Rundgang-Anbieter

Sobald ein externer Dienstleister Aufnahmen erstellt, bearbeitet, hostet oder auf einer Plattform bereitstellt, verarbeitet er in aller Regel personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Damit greift Artikel 28 DSGVO, der einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) zwingend vorschreibt. Ohne diesen Vertrag drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Haftungsrisiken, falls beim Dienstleister Daten verloren gehen oder unbefugt zugänglich sind.

Ein tragfähiger AV-Vertrag regelt insbesondere Umfang und Zweck der Verarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) beim Dienstleister, Löschfristen für Rohdaten, Weisungsrechte des Auftraggebers sowie Regelungen zu Subunternehmern, etwa wenn Hosting oder Rendering an weitere Dienstleister ausgelagert wird. Seriöse Anbieter von 3D-Rundgängen legen einen solchen Vertrag standardmäßig vor oder stellen ihn auf Anfrage zur Verfügung; FotoEstate bietet Geschäftskunden entsprechende AV-Verträge als festen Bestandteil der Zusammenarbeit an.

Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird, ist der Serverstandort. Wird der Rundgang bei einem Hosting-Anbieter außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gespeichert, handelt es sich um eine Datenübermittlung in ein Drittland, die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert, etwa Standardvertragsklauseln der EU-Kommission. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt gezielt nach dem Serverstandort und lässt sich diesen vertraglich zusichern, statt sich auf allgemeine Aussagen zur Konformität zu verlassen.

Speicherdauer und Löschung von Rohaufnahmen

Ein 3D-Scan erzeugt neben dem fertigen, veröffentlichten Rundgang meist umfangreiches Rohmaterial: Einzelaufnahmen, Punktwolken, unbearbeitete Panoramen. Dieses Rohmaterial enthält häufig noch nicht anonymisierte Personendaten, etwa bevor die Verpixelung angewendet wurde, und unterliegt damit besonders strengen Aufbewahrungsregeln. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 lit. e DSGVO verlangt, Daten nur so lange vorzuhalten, wie es der Zweck erfordert.

In der Praxis bedeutet das: Rohdaten sollten nach Fertigstellung und Freigabe des bearbeiteten Rundgangs innerhalb eines klar definierten Zeitraums gelöscht werden, es sei denn, es besteht ein nachvollziehbarer Grund zur längeren Aufbewahrung, etwa laufende Nachbearbeitungsschleifen oder ein vereinbarter Nachproduktionszeitraum für Anpassungen. Auch nach Abschluss der Vermarktung, etwa nach erfolgtem Verkauf oder Vermietung, sollte der veröffentlichte Rundgang zeitnah offline genommen und aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entfernt werden, sofern kein weiterer Vermarktungszweck mehr besteht.

Diese Löschroutinen gehören idealerweise in den AV-Vertrag mit dem Dienstleister, damit klar ist, wer wann welche Daten löscht und wie die Löschung dokumentiert wird. Auftraggeber sollten sich das Recht vorbehalten, jederzeit eine sofortige Löschung zu verlangen, etwa wenn ein Mieter widerspricht oder ein Rechtsstreit droht.

Besondere Sorgfalt bei Kliniken, Schulen und Museen

Bestimmte Objektarten verlangen ein deutlich höheres Schutzniveau als klassische Wohn- oder Büroimmobilien. In Krankenhäusern und Arztpraxen können selbst scheinbar neutrale Aufnahmen von Fluren oder Wartezimmern in Kombination mit Aushängen, Namensschildern an Patientenzimmern oder sichtbaren Akten Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten zulassen, die nach Artikel 9 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten gelten und einem verschärften Schutzregime unterliegen. Aufnahmen in solchen Einrichtungen sollten grundsätzlich außerhalb der Patientenpräsenz erfolgen und im Zweifel von der Krankenhausleitung sowie dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorab freigegeben werden.

Bei Schulen und Kitas kommt der besondere Schutz Minderjähriger hinzu. Aufnahmen sollten außerhalb der Unterrichts- beziehungsweise Betreuungszeiten stattfinden, Namensschilder an Garderoben oder Kinderzeichnungen mit Vornamen sind zu entfernen oder zu verpixeln, und Eltern beziehungsweise Schulträger sind über Zweck und Umfang der Veröffentlichung zu informieren. Museen und öffentliche Kultureinrichtungen wiederum müssen zusätzlich urheberrechtliche Fragen zu ausgestellten Werken sowie Persönlichkeitsrechte von Besuchern berücksichtigen, die zufällig im Bild auftauchen.

Für alle drei Objektarten gilt: Der zusätzliche Abstimmungsaufwand mit Leitung, Datenschutzbeauftragtem oder Träger sollte fest in die Projektplanung eingerechnet werden, nicht erst kurz vor dem Aufnahmetermin. Ein erfahrener Anbieter für virtuelle Rundgänge kennt diese Besonderheiten und passt Aufnahmeplanung sowie Nachbearbeitung entsprechend an.

Praktische Checkliste für die Beauftragung eines Rundgangs

Für die tägliche Praxis lohnt sich eine kurze Checkliste, die vor jedem Aufnahmetermin durchgegangen wird. Sie lässt sich unabhängig vom gewählten Dienstleister anwenden und schafft eine dokumentierbare Grundlage für spätere Nachfragen.

Vor dem Termin: Mieter beziehungsweise Nutzer rechtzeitig über Zweck, Umfang und Verwendungsdauer der Aufnahmen informieren; bei Bedarf Einwilligung einholen und dokumentieren; persönliche Gegenstände, Post und sensible Unterlagen aus dem Sichtbereich entfernen; bei Gewerbe- und Sondernutzungen Betriebsrat, Leitung oder Datenschutzbeauftragten frühzeitig einbinden.

Während und nach der Aufnahme: Personen möglichst aus dem Aufnahmebereich fernhalten; Rohmaterial vor Veröffentlichung sorgfältig auf Namen, Gesichter, Kennzeichen und Dokumente sichtprüfen; Verpixelung beziehungsweise Anonymisierung konsequent anwenden; fertigen Rundgang vor Freigabe gemeinsam mit dem Auftraggeber final abnehmen.

Vertraglich und organisatorisch: AV-Vertrag mit dem Anbieter abschließen und Serverstandort klären; Löschfristen für Rohdaten und veröffentlichte Rundgänge festlegen; Zuständigkeiten für spätere Löschanfragen oder Widersprüche definieren; Dokumentation der getroffenen Maßnahmen für die eigene Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO aufbewahren.

Fazit

DSGVO-konforme virtuelle Rundgänge sind kein Widerspruch zu moderner, wirkungsvoller Immobilienvermarktung, sondern eine Frage der sauberen Prozessgestaltung. Wer die typischen Risikopunkte kennt, sichtbare Personendaten konsequent verpixelt, Mieter und Mitarbeiter rechtzeitig einbindet und mit seinem Dienstleister einen belastbaren AV-Vertrag samt klaren Löschfristen vereinbart, reduziert das Haftungsrisiko erheblich und schafft zugleich Vertrauen bei allen Beteiligten. Bei sensiblen Objektarten wie Kliniken, Schulen oder Museen lohnt sich zusätzliche Abstimmung mit den jeweils Verantwortlichen vor Ort.

FotoEstate berücksichtigt diese Anforderungen als festen Bestandteil der Produktion virtueller Rundgänge, von der Aufnahmeplanung über die Anonymisierung bis zum Hosting. Für die rechtliche Bewertung konkreter Einzelfälle, insbesondere bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder komplexen Mietverhältnissen, empfiehlt sich dennoch die Rücksprache mit einer auf Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei, um die eigene Vermarktungspraxis auf ein rechtlich sicheres Fundament zu stellen.

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